Mutmaßlicher Vater bereits verstorben – Leibliche Kinder können zu Gentest verpflichtet sein

Kinder haben ein Recht, sich Kenntnis über ihre Abstammung zu verschaffen. Das kann dazu führen, dass ein Mann, dessen Vaterschaft vermutet wird, eine Genprobe abliefern muss, mit der die Abstammung geklärt werden kann. Wenn der mutmaßliche Vater bereits verstorben ist, können nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg dann unter Umständen dessen (weitere) leibliche Kinder herangezogen werden.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 15.08.2017, Az.: 4 UF 106/17
 
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