Einzelner Wohnungseigentümer kann nicht auf Beseitigung einer neu eingebauten Wohnungseingangstür durch einen anderen Wohnungseigentümer klagen

Nimmt ein Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung in Form des Einbaus einer neuen Wohnungseingangstür vor, so kann ein einzelner Wohnungseigentümer nicht auf dessen Beseitigung klagen. Vielmehr steht bei baulichen Veränderungen im Zusammenhang mit notwendigem Ge­meinschafts­eigentum nur der Wohnungs­eigentümergemeinschaft eine Klagebefugnis zu.

Amtsgericht Bremen, Urteil vom 31.03.2017, Az.: 29 C 10/17

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