Blasenschwäche schützt bei Geschwindigkeits­überschreitung im Regelfall nicht vor Fahrverbot

Wer infolge einer schwachen Blase plötzlich starken Harndrang verspürt und deswegen die zulässige Höchst­geschwindigkeit so überschreitet, dass nach der Bußgeld­katalog­verordnung (BKatV) ein Regelfahrverbot zu verhängen ist, ist regelmäßig auch mit dem Fahrverbot zu belegen. Besondere körperliche Dispositionen können nur im Ausnahmefall vom Regelfahrverbot befreien. Ob die durch eine Blasenschwäche hervorgerufene Situation ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigt, hat der Bußgeldrichter im Einzelfall festzustellen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.10.2017, Az.: 4 RBs 326/17
 
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe