Mit “Schadensaufnahme” überschriebenes Formular ist nicht als schriftlicher Gutachtensauftrag anzusehen
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass in der Unterzeichnung eines mit “Schadensaufnahme” überschriebenen Formulars in der Regel kein Gutachtensauftrag liegt. Aufgrund der irreführenden Überschrift müsse nicht von einem Gutachtensauftrag ausgegangen werden.
Amtsgericht München, Urteil vom 13.07.2017, Az.: 222 C 1303/17
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