Bundesarbeitsgericht: Einhaltung des Mindestlohns durch Treueprämie als Teil der Vergütung
Zahlt der Arbeitgeber neben der Grundvergütung noch eine Treueprämie als Teil der Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeit, so ist die Prämie nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts mindestlohnwirksam. Der Arbeitgeber kann daher durch die Zahlung einer Treueprämie den Mindestlohn einhalten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.03.2017, Az.: 5 AZR 424/16
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