Keine Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass weder die Gehbehinderung einer Privatperson noch die erschwerte, aber nicht existenzgefährdende Ausübung eines Gewerbes den Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren der Umweltzone in Aachen rechtfertigen.
Unannehmlichkeiten durch Einrichtung der Umweltzone müssten nach Ansicht des Gerichts im Hinblick auf hohe Bedeutung des Gesundheitsschutzes hingenommen werden.
Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 04.09.2017, Az.: 6 K 736/16 und 6 K 1104/16
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