Anwohner müssen den von einer Schulsportanlage ausgehenden Lärm hinnehmen
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass der von der Schulsportanlage eines Gymnasiums ausgehende Lärm von Nachbarn hinzunehmen ist. Ausschließlich im Rahmen des Schulsports genutzte Anlage genieße lärmschutzrechtliche Privilegierung.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 18.09.2017, Az.: 5 K 60/17.NW
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe