Bei Mietrückstand neben fristloser Kündigung erklärte ordentliche Kündigung ist unwirksam

Das Landgericht Berlin hat den Mieterschutz bei Zahlungsrückstand gestärkt. Nach der Entscheidung könne ein Vermieter zwar seinem Mieter, der sich mit einer bestimmten Miethöhe in Rückstand befinde, fristlos kündigen. Wenn der Vermieter jedoch gleichzeitig vorsorglich fristgemäß kündige, sei diese hilfsweise erfolgte Kündigung unwirksam, da mit Zugang der fristlosen Kündigung der Mietvertrag sofort beendet werde. Falle später die fristlose Kündigung, etwa in Folge Ausgleichs des Rückstandes, weg, könne die fristgemäße Kündigung auch nicht wieder aufleben. Mit dem Urteil ist die Kammer von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der andere Mietberufungskammern des LG Berlin bisher gefolgt sind, abgewichen.

Landgericht Berlin, Urteil vom 13.10.2017, Az.: 66 S 90/17

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