Vermieter muss in gewissem Umfang Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen erteilen

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass ein Mieter von seinem Vermieter beanspruchen kann, in einer Betriebs­kosten­abrechnung bestimmte Kosten so aufzuschlüsseln, dass der Mieter zum Zwecke der Steuerersparnis gegenüber dem Finanzamt haushaltsnahe Dienstleistungen in Abzug bringen kann. Nach Ansicht des Gerichts müssen Pauschalrechnungen aufgeschlüsselt und der Anteil der Dienstleistungen ausgewiesen werden. In dem entschiedenen Fall muss der Vermieter die Betriebs­kosten­abrechnung so erstellen, dass bestimmte Nebenkosten sowie Kosten für Frisch- und Schmutzwasser nach einzelnen Beträgen und zugrunde liegenden Leistungen aufgeschlüsselt werden.

Landgericht Berlin, Urteil vom 18.10.2017, Az.: 18 S 339/16

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