Vermieter muss im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Schönheitsreparaturen Farbwünsche des Mieters respektieren
Ist der Vermieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, hat er grundsätzlich die Farbwünsche des Mieters zu respektieren. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Farbwunsch mit Mehrkosten verbunden ist oder schützenswerte Vermieterinteressen entgegenstehen.
Landgericht Berlin, Beschluss vom 23.05.2017, Az.: 67 S 416/16
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