Vermieter muss im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Schönheits­reparaturen Farbwünsche des Mieters respektieren

Ist der Vermieter zur Vornahme von Schönheits­reparaturen verpflichtet, hat er grundsätzlich die Farbwünsche des Mieters zu respektieren. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Farbwunsch mit Mehrkosten verbunden ist oder schützenswerte Vermieterinteressen entgegenstehen.
 
Landgericht Berlin, Beschluss vom 23.05.2017, Az.: 67 S 416/16
 
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