Verletzung arbeits­vertraglicher Pflichten durch Lehrer aufgrund Anfassens des Gesäßes sowie Streicheln über den Rücken einer Schülerin

Nimmt ein Lehrer eine Grundschülerin in den Arm und fasst dabei ihr Gesäß an und streichelt er einer Grundschülerin über den Rücken, so verletzt er damit seine arbeits­vertraglichen Pflichten. Dies kann unabhängig davon, ob die Berührungen als sexuelle Belästigung zu werten sind, eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.03.2017, Az.: 2 AZR 698/15
 
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