Privater Krankenversicherer darf Kostenübernahme für künstliche Befruchtung nicht auf Ehepaare beschränken

Private Krankenversicherungen dürfen die Kostenerstattung für künstliche Befruchtung nicht auf verheiratete Paare beschränken. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe klargestellt. Da sowohl die Frage, ob eine Begrenzung der Leistung für künstliche Befruchtung auf Verheiratete als auch die im zugrundeliegenden Fall ebenfalls relevante Frage, unter welchen Voraussetzungen private Krankenversicherer Maßnahmen der Vorimplantationsdiagnostik erstatten müssen, bislang nicht höchstrichterlich geklärt sind, hat das Gericht für die beklagte Versicherung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
 
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.10.2017, Az.: 12 U 107/17
 
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