Formulierung “gekauft wie gesehen” schließt Gewährleistungsanspruch nicht generell aus
Bei einem Gebrauchtwagenkauf nutzen die Beteiligten häufig bestimmte Formulierungen, um die Haftung des Verkäufers für Mängel des Wagens auszuschließen. Oft wird dabei die Wendung “gekauft wie gesehen” gewählt. Die Formulierung “gekauft wie gesehen” schließt einen Gewährleistungsanspruch allerdings nicht generell aus. Denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, spiele nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, weil für den Gewährleistungsanspruch eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung sei.
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 28.08.2017, Az.: 9 U 29/17
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