Mindestlohn gilt auch für Nachtzuschläge und Feiertage
Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen bestimmt sich – soweit kein höherer tariflicher oder vertraglicher Vergütungsanspruch besteht – nach § 2 EFZG i.V.m. § 1 MiLoG. Sieht ein Tarifvertrag einen Nachtarbeitszuschlag vor, der auf den tatsächlichen Stundenverdienst zu zahlen ist, ist auch dieser mindestens aus dem gesetzlichen Mindestlohn zu berechnen. Nach Ansicht des Bundesarbeitgerichts scheidet ein Rückgriff des Arbeitgebers auf vertraglich vereinbarte niedrigere Vergütung aus.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2017, Az.: 10 AZR 171/16
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