Freigestellter Arbeitnehmer hat Anspruch auf Teilnahme an Betriebsveranstaltungen
Führt ein Arbeitgeber eine betriebsöffentliche Veranstaltung durch, wie etwa ein Betriebsausflug, eine Weihnachtsfeier oder eine Karnevalsfeier, so darf er Arbeitnehmer nicht ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes von den Veranstaltungen ausschließen. Ein sachlicher Grund ist vor allem nicht darin zu sehen, dass ein Arbeitnehmer freigestellt ist.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.06.2017, Az.: 8 Ca 5233/16
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