Fluggesellschaft haftet für verspätete Weiterleitung einer Information über Flugannullierung durch Reisevermittler

Im Fall einer Flugannullierung steht einem Fluggast gemäß Art. 5 Abs. 1 c) i) der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) kein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, wenn er mindestens zwei Wochen zuvor über die Annullierung informiert wurde. Eine verspätete Mitteilung liegt vor, wenn die Fluggesellschaft zwar den Reisevermittler rechtzeitig informiert, diese aber die Mitteilung nicht rechtzeitig an den Fluggast weitergeleitet hat. In diesem Fall haftet die Fluggesellschaft auf Ausgleichszahlung.

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 11.05.2017, Az.: C-302/16

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