Arbeitgeber haftet wegen unzureichender Sicherung des Betriebsgeländes für Sturmschaden an geparktem Arbeitnehmerfahrzeug
Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern gestattet, auf dem Betriebsgelände zu parken, haftet für Sturmschäden an den Arbeitnehmerfahrzeugen aus Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten, wenn er trotz einer Sturmwarnung das Betriebsgelände nicht ausreichend gesichert hat.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2017, Az.: 9 Sa 42/17
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