Unterlassener Hinweis des Reiseveranstalters auf Obliegenheit des Reisenden zur Mängelanzeige entschuldigt unterbliebene Mängelanzeige durch Reisenden
Zwar setzt eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d Abs. 2 BGB eine vorherige Mängelanzeige voraus. Einen Reisenden trifft jedoch für eine unterbliebene Mängelanzeige kein Verschulden, wenn der Reiseveranstalter es unterlassen hat, in der Reisebestätigung oder durch eine Verweisung in das Reiseprospekt, den Reisenden ausreichend auf seine Obliegenheit zur Mängelanzeige hinzuweisen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2017, Az.: X ZR 49/16
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