Vertragsstrafenklausel in Verträgen zu “Schlemmerblock”-Gutscheinheften mit Gastwirten ist unwirksam
Gastwirte, die sich gegenüber den Herausgebern des Gutscheinheftes “Schlemmerblock” verpflichtet haben, Gutscheine der Hefterwerber anzunehmen, müssen im Fall von Vertragsverletzungen die vereinbarte Vertragsstrafenklausel nicht gegen sich gelten lassen, da diese mangels Differenzierung nach dem Gewicht der Vertragsverstöße unwirksam ist.
Bundesgerichtshof mit Urteil vom 31.08.2017, Az.:VII ZR 308/16
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