Radwegnutzung in falscher Richtung begründet bei Kollision mit wartepflichtigem Pkw 1/3 Mitverschulden

Kollidiert eine Radfahrerin, die einen Radweg entgegen der Fahrtrichtung befährt, mit einem wartepflichtigen Pkw, ist eine Eigenhaftung der Radfahrerin von 1/3 gerechtfertigt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Dass die Radfahrerin keinen Schutzhelm getragen habe, erhöhe ihren Eigenhaftungsanteil bei dem Unfallereignis aus dem Jahre 2013 nicht.
 
Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 04.08.2017, Az.: 9 U 173/16
 
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