Konkurrenztätigkeit im Arbeitsverhältnis kann zu fristloser Kündigung führen
Wer sich zu 50 % an einem Konkurrenzunternehmen beteiligt, riskiert die fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor, wonach den Arbeitnehmern jegliche Konkurrenztätigkeit während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses untersagt ist.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.04.2017, Az.: 3 Sa 202/16
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