Telefonische Weitergabe einer TAN an Dritte ist grob fahrlässig
Die Weitergabe einer TAN in einem Telefongespräch begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, so dass eine Bank nicht verpflichtet ist, anschließend über sogenanntes Phishing ergaunertes Geld zu erstatten. Dies entschied das Amtsgericht München.
Amtsgericht München, Urteil vom 05.01.2017, Az.: 132 C 49/15, rechtskräftig
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