Verdachtskündigung durch Sparkasse nach Verschwinden von 115.000 Euro ist unwirksam

Die Kündigung einer Sparkassenmitarbeiterin nach dem Verschwinden von 115.000 Euro aus einem Geldkoffer der Bundesbank ist unwirksam. Mit Urteil vom 14.08.2017 hat das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Kündigungsschutzprozess die Berufung der Herner Sparkasse gegen ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Herne zurückgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der seit 1991 beschäftigten 52-jährigen Sparkassenangestellten bestehe danach fort, weil die Täterschaft anderer Personen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen sei, so das Gericht. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
 
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 14.08.2017, Az.: 17 Sa 1540/16
 
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