Ehrenamt grundsätzlich beitragsfrei
Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind.
Bundessozialgericht, Urteil vom 16.08.2017, Az.: B 12 KR 14/16 R
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