Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof und verwies darauf, dass die Kosten eines Scheidungs­verfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.05.2017, Az.: VI R 9/16
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe