Krankenhaus muss Name und Anschrift von behandelnden Ärzten nur bei berechtigtem Interesse des Patienten herausgeben
Ein Patient kann vom behandelnden Krankenhaus – gegen Kostenerstattung – zwar ohne weiteres die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen verlangen. Namen und Anschriften der an seiner Behandlung beteiligten Ärzte muss das Krankenhaus aber nur dann mitteilen, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist. Für einen derartigen Auskunftsanspruch müssten die betreffenden Ärzte als Anspruchsgegner wegen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler in Betracht kommen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.07.2017, Az.: 26 U 117/16
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe