Neben Grundmiete geschuldeter Zuschlag für Schönheitsreparaturen nicht zu beanstanden
Ist laut dem Mietvertrag über eine Wohnung neben der Grundmiete und der Betriebskostenvorauszahlungen auch ein Zuschlag für Schönheitsreparaturen geschuldet, ist dies nicht zu beanstanden. Der Zuschlag ist Bestandteil der Miete und stellt einen bloßen Hinweis auf die interne Kalkulation des Vermieters dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.05.2017, Az.: VIII ZR 31/17
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