Neben Grundmiete geschuldeter Zuschlag für Schön­heits­reparaturen nicht zu beanstanden

Ist laut dem Mietvertrag über eine Wohnung neben der Grundmiete und der Betriebs­kosten­voraus­zahlungen auch ein Zuschlag für Schön­heits­reparaturen geschuldet, ist dies nicht zu beanstanden. Der Zuschlag ist Bestandteil der Miete und stellt einen bloßen Hinweis auf die interne Kalkulation des Vermieters dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.05.2017, Az.: VIII ZR 31/17
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