Bundesarbeitsgericht zur Verwendung von Keylogger zur Überwachung von Arbeitnehmern
Besteht kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung, dann ist der Einsatz eines Software-Keyloggers, mit dem alle Tastatureingaben an einen dienstlichen Computer für eine verdeckte Überwachung und Kontrolle des Arbeitnehmers aufgezeichnet werden, nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.07.2017, Az.: 2 AZR 681/16
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