Kindergeldanspruch bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels

Der Anspruch auf Kindergeld endet nicht schon dann, wenn das Kind (vor Erreichen des 25. Lebensjahres) einen ersten berufs­qualifizierenden Abschluss erreicht hat, sondern erst dann, wenn das von Beginn an angestrebte Berufsziel einer mehraktigen Ausbildung erreicht ist. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2017, Az.: 5 K 2388/15
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