Kindergeldanspruch bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels
Der Anspruch auf Kindergeld endet nicht schon dann, wenn das Kind (vor Erreichen des 25. Lebensjahres) einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erreicht hat, sondern erst dann, wenn das von Beginn an angestrebte Berufsziel einer mehraktigen Ausbildung erreicht ist. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2017, Az.: 5 K 2388/15
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