Kein Ausgleichsanspruch bei Flugverspätung wegen Zwischenlandung aufgrund randalierender Katzenhalterin

Muss ein Flugzeug zwischenlanden, weil es im Zusammenhang mit der Unterbringung einer verbotenerweise in das Flugzeug mitgenommenen Katze zu einer heftigen Auseinandersetzung mit der Katzenhalterin kommt, liegt ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) vor. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen der mit der Zwischenlandung bedingten Verspätung besteht nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Rüsselsheim nicht.
 
Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 08.02.2017, Az.: 3 C 742/16 (36)
 
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