Gebraucht­wagen­käufer darf Vorschuss für Transportkosten zur Nacherfüllung eines nicht fahrbereiten Pkw verlangen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Käufer eines gebrauchten Pkw dessen Verbringung an den Geschäftssitz des Verkäufers zum Zwecke der Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung eines Transport­kosten­vorschusses abhängig machen darf.
 
Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Der Bundesgerichtshof entschied deshalb, dass ein Verkäufer gemäß § 439 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, einem Käufer durch Zahlung eines von diesem angeforderten Vorschusses den Transport der (vermeintlich) mangelbehafteten Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu ermöglichen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2017, Az.: VIII ZR 278/16
 
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe