Gebrauchtwagenkauf: Unübliche technische Defekte können zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen
Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs muss einen altersüblichen Verschleißzustand des Fahrzeugs und hierdurch bedingte Instandsetzungskosten hinnehmen. Weist sein Fahrzeug allerdings technische Defekte auf, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Differenzen beim altersgemäßen Zustand mit vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen stellen demnach einen Fahrzeugmangel dar. Ausgehend hiervon hat das Oberlandesgericht Hamm der Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug stattgegeben und die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Hagen abgeändert.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.05.2017, Az.: 28 U 89/16
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