Paketzusteller haftet für Paketverlust aufgrund unzulässiger Ablage des Pakets auf Holzstapel
Ein Paketzusteller haftet für den Verlust des Pakets, wenn er es trotz Fehlens eines schriftlichen Ablagevertrags mit dem Empfänger auf einen Holzstapel ablegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Paketzusteller mit dem Empfänger mündlich die Ablage auf dem Holzstapel vereinbart hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor. Nach Ansicht des Gerichts ist die Ablage von Paketen nur bei einem schriftlichen Ablagevertrag mit dem Empfänger möglich.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.10.2016, Az.: 2 Sa 47/16
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