Oberlandesgericht Hamm: Handyverbot der StVO erfasst auch Handys ohne SIM-Karte

Die Nutzung des Mobil- oder Autotelefons ist unzulässig, sofern das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons hierfür aufgenommen oder gehalten werden muss.
 
Wer also während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und Musik abspielen lässt, verstößt auch dann gegen die einschlägige Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a Straßen­verkehrs­ordnung (StVO), wenn in das Mobiltelefon keine SIM-Karte eingelegt ist. Dies ist eine obergerichtlich bereits geklärte Rechtsfrage. Unter Hinweis hierauf hat das Oberlandesgericht Hamm die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Amtsgerichts Olpe vom 15.02.2017 nicht zugelassen.
 
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 21.06.2017, Az.: 4 RBs 214/17
 
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