Haftung eines Radfahrers

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat auf die erhöhten Sorgfalts­anforderungen hingewiesen, die einen Fahrradfahrer treffen, der einen sogenannten Fahrrad-Schutzstreifen in Gegenrichtung befährt.
 
Danach haftet der Fahrradfahrer überwiegend für einen Unfall mit einem Fußgänger bei verbotswidriger Nutzung eines Fahrrad-Schutzstreifens in Gegenrichtung. Nach Ansicht des Gerichts müssen Fußgänger nicht mit einem verbotswidrig herannahenden Radfahrer rechnen.
 
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.05.2017, Az.: 4 U 233/16
 
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