Krankmeldung: Geschlossene Arztpraxis an Rosenmontag kein Grund für Nichtvorlage einer Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung

Das Sozialgericht Koblenz hat entschieden, dass sich ein Versicherter im Falle der Arbeitsunfähigkeit gegenüber seiner Krankenkasse nicht darauf berufen kann, dass die Praxis seines behandelnden Arztes am Rosenmontag geschlossen war. Rosenmontag ist kein Feiertag.
 
Sozialgericht Koblenz, Beschluss vom 10.04.2017, Az.: S 11 KR 128/17 ER
 
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