Arbeitsvertragliche Ausschlussklausel zum Verfall von “Ansprüchen beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis” wirksam
Regelt eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel den Verfall von “Ansprüchen beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis”, ohne zugleich nach dem Wortlaut die Ansprüche aufgrund Vorsatzhaftung und auf den Mindestlohn ausdrücklich auszunehmen, ist die Klausel wirksam. Sie ist insofern auszulegen, dass sie Ansprüche aufgrund einer Vorsatzhaftung und auf den Mindestlohn nicht erfassen soll.
Arbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 09.02.2017, Az.: 11 Ca 340/16
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