Krankenkasse muss Helmtherapie für Säugling nicht übernehmen

Krankenkassen müssen die Kosten für die Versorgung von Säuglingen mit einer Kopforthese zur Behandlung einer Schädelasymmetrie beziehungsweise -deformation nicht erstatten. Dies hat das Bundessozialgericht in drei Revisionsverfahren entschieden. Nach Auffassung des Gerichts gehört die Therapie mit einer Kopforthese nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.
 
Bundessozialgericht, Entscheidungen vom 11.05.2017, Az.: B 3 KR 17/16 R, B 3 KR 6/16 R und B 3 KR 1/16 R
 
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