AGB-Klausel zu bei Gewährung eines Bauspardarlehens zu zahlender “Kontogebühr” ist unwirksam

Eine vorformulierte Bestimmung über eine “Kontogebühr”, die bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlen sein soll, ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes entschieden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.05.2017, Az.: XI ZR 308/15

Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache, Karlsruhe