Samenbank muss minderjährigem Kind Auskunft über Samenspender erteilen
Das Amtsgericht Berlin-Wedding hat die Betreiberin einer Samenbank dazu verurteilt, einem minderjährigen Kind, das durch seine rechtlichen Eltern vertreten wird, Auskunft über die Identität eines Samenspenders zu geben. Nach dem Urteil müssen alle relevanten Daten wie Namen, Geburtsdatum, Personalausweisnummer und Anschrift zum Zeitpunkt der Samenspende genannt werden.
Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 27.04.2017, Az.: 13 C 259/16, nicht rechtskräftig
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe