Reservierungsvereinbarung beim Immobilienkauf formbedürftig

Die Reservierungsvereinbarung für den Kauf einer Immobilie bedarf der notariellen Beurkundung. Dies hat das Amtsgericht München mit einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil entschieden. In ihrer Begründung verwies die Richterin darauf, dass der Kaufvertrag über eine Immobilie und eine in diesem Zusammenhang geschlossene Reservierungsvereinbarung eine rechtliche Einheit bilden würden.
 
Amtsgericht München, Urteil vom 01.07.2016, Az.: 191 C 28518/15
 
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache Karlsruhe