Drei-Zeugen-Testament setzt Todesgefahr voraus
Eine durch ein sogenanntes Drei-Zeugen-Testament angeordnete Testamentsvollstreckung kann unwirksam sein, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sich der Erblasser bei der Errichtung dieses Nottestaments tatsächlich in akuter Todesgefahr befand oder die drei anwesenden Zeugen von einer akuten Todesgefahr überzeugt waren.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit den zuvor ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Essen abgeändert.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.02.2017, Az.: 15 W 587/15, rechtskräftig
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