Kein Anspruch auf Versorgungs­ausgleich nach Misshandlung der Ehefrau

Nach einer Scheidung werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zwischen den Eheleuten geteilt. Etwas anderes kann aber gelten, wenn ein solcher sogenannter Versorgungs­ausgleich grob unbillig wäre, § 27 VersAusglG. So ist beispielsweise die Teilhabe des Ehemannes an den Rentenansprüchen der Ehefrau nach einer gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der Ehefrau nicht mehr zu rechtfertigen. In der Ehezeit war es zwischen den Eheleuten häufiger zu Auseinandersetzungen gekommen.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 18.04.2017, Az.:
3 UF 17/17
 
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