Hotel muss nach Affäre einer Kundin keine Daten über mögliche Kindsväter liefern
Eine Frau hat vergeblich wegen möglicher Kindesunterhaltsansprüche von einem Hotel Auskunft über einen Mann begehrt, mit dem sie neun Monate vor der Geburt des Kindes eine Nacht verbracht hatte und von dem sie lediglich den Vornamen weiß. Das Recht der vier jeweils nur möglicherweise betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie überwiege gegenüber dem Recht der Klägerin auf den Unterhaltsanspruch, befand das Amtsgericht München.
Amtsgericht München, Urteil vom 28.10.2016, Az.: 191 C 521/16, rechtskräftig
Ihre Anwaltskanzlei Schork & Wache, Karlsruhe