Schönheits­reparatur­klausel umfasst nicht Beseitigung von Rissen an der Wohnzimmerdecke

Die Beseitigung von Rissen an der Wohnzimmerdecke wird nicht von der Schönheits­reparatur­klausel umfasst und muss daher nicht vom Mieter durchgeführt werden. Zudem rechtfertigt eine unzureichende Kooperation des Mieters bei der Beseitigung von Bagatellmängeln bei einem langjährigen beanstandungsfreien Mietverhältnis weder eine fristlose noch eine fristgerechte Kündigung.
 
Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 07.02.2017, Az.: 67 S 20/17
 
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