Kfz-Fachwerkstatt muss Rückrufaktion kennen
Eine Kfz-Fachwerkstatt muss auch bei sogenannten “Grauimporten” Rückrufaktionen eines Herstellers der von ihr betreuten Kfz-Modelle kennen und den Kunden bei beauftragten Inspektionsarbeiten auf eine für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs bedeutsame Rückrufaktion und die insoweit gebotenen Reparaturen hinweisen.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision wird beim Bundesgerichtshof unter dem Az. VII ZR 51/17 geführt.
Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 08.02.2017, Az.: 12 U 101/16
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