Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille darf nicht von vorheriger MPU abhängig gemacht werden

Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blut­alkohol­konzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahr­eignungs­gutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. Dies geht aus aktuellen Entscheidungen des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 06.04.2017, Az.: BVerwG 3 C 24.15 und BVerwG 3 C 13.16
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