Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille darf nicht von vorheriger MPU abhängig gemacht werden
Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille im Strafverfahren die Fahrerlaubnis entzogen worden, darf die Verwaltungsbehörde ihre Neuerteilung nicht allein wegen dieser Trunkenheitsfahrt von der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens abhängig machen. Anders liegt es, wenn zusätzliche Tatsachen die Annahme von künftigem Alkoholmissbrauch begründen. Dies geht aus aktuellen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 06.04.2017, Az.: BVerwG 3 C 24.15 und BVerwG 3 C 13.16
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