Bundesgerichtshof verneint Haftung einer Mutter für nicht autorisierte Einkäufe ihres Sohnes

Der Inhaber eines Telefonanschlusses haftet nicht für dessen Nutzung durch einen von ihm hierfür nicht autorisierten Dritten im Rahmen eines “Pay-by-Call-Verfahrens”. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden und die Haftung einer Mutter für Käufe ihres Sohnes über die Premiumdienstenummer 0900 verneint.
Nach Auffassung der Richter findet die Regelung in § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG auf die telefonisch veranlasste Ausführung eines Zahlungsdienstes keine Anwendung. Der Bundesgerichtshof hat mit der Entscheidung zudem klargestellt, dass die Verlängerung einer Rechtsmittelbegründungsfrist durch Verfügung des Vorsitzenden keiner Unterschrift bedarf.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.04.2017, Az.: III ZR 368/16
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