Erreichen analytischen Grenzwerts rechtfertigt Vorwurf fahrlässiger Cannabisfahrt auch bei länger zurückliegendem Konsum

Der Tatrichter kann allein aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml erreichenden THC-Konzentration im Blut des Kraftfahrzeugführers einen fahrlässigen Verstoß gegen § 24a Abs. 2 und 3 StVG folgern, sofern gegenläufige Beweisanzeichen fehlen. Dies gelte auch dann, wenn die Fahrt längere Zeit nach dem Cannabiskonsum erfolgt sei.

Laut Bundesgerichtshof ist ein Kraftfahrzeugführer nach einem vorausgegangenen bewussten Cannabiskonsum verpflichtet, vor Antritt der Fahrt durch gehörige Selbstprüfung und erforderlichenfalls nach Einholung fachkundigen Rats sicherzustellen, dass er nicht unter der Wirkung einer den analytischen Grenzwert zumindest erreichenden THC-Konzentration im Blut ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Notfalls müsse er von der Fahrt Abstand nehmen, wenn keine eindeutige Beurteilungsgrundlage zu erlangen sei.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2017, Az.: 4 StR 422/15

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