Angabe späteren Baujahres in notariellem Vertrag rechtfertigt Rückabwicklung eines Hauskaufs

Der Käufer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, wenn das Wohnhaus nicht – wie im notariellen Vertrag vereinbart – 1997 errichtet wurde, sondern zwei Jahre älter ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Es handele sich um einen erheblichen Sachmangel.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.03.2017, Az.: 22 U 82/16
 
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